§ 9b Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 9b Nachweis von Deutschkenntnissen — NAG-DV
§ 9b Nachweis von Deutschkenntnissen — NAG-DV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40196734
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2. Goethe-Institut e.V.;
3. Telc GmbH;
4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
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