Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme und
2. militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme).
Sie ist nicht auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden, die über die Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Für diese sind hinsichtlich der Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit die für die Zivil- oder Militärluftfahrt jeweils geltenden nationalen Bestimmungen anzuwenden.
Rückverweise
MLFGV 2008 · Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
§ 2 Militärluftfahrzeugkennzeichen
…1) Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 1 haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen aus 1. dem Hoheitszeichen als Staatszugehörigkeitszeichen und 2…
§ 6 Überprüfungen
…1) An Militärluftfahrzeugen nach § 1 Z 1 kommen in Betracht 1. Musterprüfungen und Stückprüfungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und 2. periodische oder anlassbezogene…
§ 5 Erfordernisse
…1) Ein Militärluftfahrzeug nach § 1 Z 1 darf im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange dessen Lufttüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses…
§ 10 Erfordernisse und Überprüfungen
…Auf militärisches Luftfahrtgerät nach § 1 Z 2 sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die §§ 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von…