Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,
2. militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme) und
3. Militärluftfahrzeuge, die über Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.
MLFGV 2008 · Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
§ 1 Anwendungsbereich
…1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf 1. Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für…
§ 15 In- und Außerkrafttreten
…In- und Außerkrafttreten § 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2008 tritt die Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 93/1984, außer Kraft. (3) § …
§ 5 Erfordernisse
…3. Abschnitt Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen Erfordernisse § 5. (1) Ein Militärluftfahrzeug nach § 1 Z 1 darf im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange dessen Lufttüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses…
§ 2 Militärluftfahrzeugkennzeichen
…2. Abschnitt Kennzeichnung von Militärluftfahrzeugen Militärluftfahrzeugkennzeichen § 2. (1) Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 1 haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen aus 1. dem Hoheitszeichen als Staatszugehörigkeitszeichen und 2…
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