(1) Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 1 haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen aus
1. dem Hoheitszeichen als Staatszugehörigkeitszeichen und
2. der Dienstbezeichnung als Eintragungszeichen.
(2) Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, BGBl. II Nr. 308/2005, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat.
(3) Militärluftfahrzeuge sind unter der Dienstbezeichnung im Militärluftfahrzeugregister einzutragen, das im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu führen ist. Die Dienstbezeichnung hat grundsätzlich aus mehreren lateinischen Buchstaben oder mehreren arabischen Ziffern oder einer Kombination aus diesen zu bestehen, bei Fallschirmen jedoch aus einer zweckmäßigen Kombination aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.
Rückverweise
MLFGV 2008 · Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
§ 4 Lichter
…1) An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein. (2) Ist eine Anbringung von Lichtern nach Abs. 1 auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen…
§ 12 Erprobungs- und Prüfflüge
…1) Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern 1. festgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht, 2. ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach § 7 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, festgelegt wurde und 3. die…