§ 10
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung des Fehlbetrages und des Vergleichswertes sowie deren Verrentung mit den Bestimmungen der Mindestertragsverordnung sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden