(1) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin,
2. einer ärztlichen Gruppenpraxis,
3. einem selbständigen Ambulatorium oder
4. einer Sanitätsbehörde
erfolgen.
(2) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 5 Ausbildung im Dienstverhältnis in der Ordinationsassistenz – Duale Ausbildung
(1) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu 1. einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, 2. einer ärztlichen Gruppenpraxis, 3. einem selbständigen Ambulatorium oder 4. einer Sanitätsbehörde erfolgen. (2) Wird das Dienstverh…
§ 13 Aufnahme in die Ausbildung
…Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung, 3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und 4. bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in nachzuweisen. (3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden…