(1) Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.
(2) Die Aufnahmewerber/innen haben
1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
4. bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in
nachzuweisen.
(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(4) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen zu überprüfen und die Auswahl der Bewerber/innen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen beruflichen Erfordernisse zu treffen.
(5) Bei der Aufnahme der Bewerber/innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese vor Beginn der praktischen Ausbildung im MAB-Aufbaumodul gemäß der Anlage 8 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 13 Aufnahme in die Ausbildung
…jeweiligen beruflichen Erfordernisse zu treffen. (5) Bei der Aufnahme der Bewerber/innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese vor Beginn der praktischen Ausbildung im MAB-Aufbaumodul gemäß der Anlage 8 das 18. Lebensjahr vollendet haben.…
§ 36 Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung
…an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren. (2) Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt § 13 Abs. 1.…
§ 40 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
…medizinische Assistenzberufe durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln. (2) Hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsausbildung gilt § 13 Abs. 1. (3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder…