(1) Bei jeder Änderung des Gewinnplans ist eine Änderungsversion des Gewinnplans zu übermitteln. Alle Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan sind zu kennzeichnen. Im Posten 1.2. gemäß § 3 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderungsversion handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist anzuführen, in welchen Posten gemäß § 3 Abs. 4 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Die Versionsnummer gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend § 5 Abs. 1 Z 3 zu ändern.
(2) Im Rahmen der Vorlage gemäß Abs. 1 ist auch eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen.
Rückverweise
LV-GPV · Lebensversicherung Gewinnplanverordnung
§ 4 Änderung des Gewinnplans
…Änderungsversion des Gewinnplans zu übermitteln. Alle Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan sind zu kennzeichnen. Im Posten 1.2. gemäß § 3 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderungsversion handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist anzuführen…
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
… Jänner 2016 in Kraft. (2) Gewinnpläne, die vor dem 1. Jänner 2016 eingereicht wurden, sind erst bei Änderungen nach Maßgabe von § 4 neu vorzulegen.…
§ 5 Inhalte der Gliederungsposten
…1) Die Inhalte bestimmter Posten gemäß § 3 Abs. 1 sind wie folgt festgelegt: 1. Versicherungsart (Posten 4.): Hier ist eine der folgenden Kategorien anzugeben: a) Gemischte Er- und Ablebensversicherung und reine Erlebensversicherung; b) Reine Ablebensversicherung einschließlich Kreditrestschuldversicherung; c) Rentenversicherung; d) Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge…