(1) Nach der Anzeige des Verdachts von Lumpy skin disease gemäß § 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß §§ 20 und 23 TSG und den Vorgaben des Krisenplans zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Maßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:
1. Die allenfalls erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen sind anzuordnen und die Tierhalter sind über weitere erforderliche Hygienemaßnahmen zu informieren.
2. Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; stimmen die erhobenen Daten nicht mit denen in der Datenbank hinterlegten Daten überein, so sind sie durch Eintrag in der entsprechenden Datenbank unverzüglich zu ergänzen oder richtigzustellen. Diese Zählung ist durch den Tierhalter/die Tierhalterin laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.
3. Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010.
4. Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Krisenplan.
5. Klinische Untersuchung aller Tiere des Bestandes.
6. Gegebenenfalls Entnahme von Proben (gemäß Krisenplan) von einer statistisch aussagekräftigen Anzahl von Tieren des Bestandes zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist.
(2) Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Abs. 1 Z 5 und gegebenenfalls Z 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.
Rückverweise
LSD-VO · Lumpy skin disease-Verordnung
§ 4 Maßnahmen bei Seuchenverdacht
… 291/2009, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010. 4. Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Krisenplan. 5. Klinische Untersuchung aller Tiere des Bestandes. 6. Gegebenenfalls Entnahme von Proben (gemäß Krisenplan) von einer statistisch aussagekräftigen Anzahl von…
§ 6 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche
…gesamte Verkehr mit lebenden Tieren, einschließlich deren Samen, Eizellen und Embryonen im verlautbarten Gebiet verboten (emergency stand still). (2) Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 werden abweichend von § 24 Abs. 4 TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung in…
§ 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen
…amtlicher Untersuchung keine Hinweise auf Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind, 3. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 angeordnet wurden und 4. der Tierhalter/die Tierhalterin von der Behörde nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.…