(1) Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr Beständen kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken und nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beschließen, für nicht von Lumpy skin disease betroffene Bestände von § 5 Abs. 1 (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten gemäß § 25 TSG) abzuweichen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 wird nur gewährt, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des Lumpy skin disease Erregers zwischen den Beständen gemäß Abs. 1 seit mindestens zwei Inkubationszeiträumen (das sind 56 Tage) vor dem Datum an dem die Lumpy skin disease in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:
1. Größe und Struktur dieser Bestände und die durchgeführten Maßnahmen stellen eine vollkommene Trennung in Bezug auf Unterbringung, Haltung, Personal, Material und Fütterung der Tiere dar, so dass der Seuchenerreger nicht von einem auf einen anderen Bestand übergreifen kann,
2. im Bestand nach amtlicher Untersuchung keine Hinweise auf Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
3. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 angeordnet wurden und
4. der Tierhalter/die Tierhalterin von der Behörde nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.
Rückverweise
LSD-VO · Lumpy skin disease-Verordnung
§ 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen
…1) Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr Beständen kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken und nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit und…