(1) Die Länder haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei der Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Die zum jeweiligen Erhebungsstichtag erfassten Daten müssen spätestens am zehnten Tag des zweitfolgenden Monats übermittelt werden.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle zur Gewährleistung der Richtigkeit erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Rückverweise
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
§ 7 Übergangsbestimmungen
…Sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage für alle Felder bis Inkrafttreten dieser Verordnung zu schaffen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im…
§ 5 Vergleich der Stellenpläne mit den erhobenen Daten
…vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen gemäß Art. IV Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen. (2) Die gemäß § 3 übermittelten Daten sind zur Information des Bundesministers für Land…