(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B der VEMF bei Frequenzen
1. von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,
2. von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,
3. von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 sowie
4. von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4
nicht überschritten werden.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt B der VEMF im Frequenzbereich
1. von 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1,
2. von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2
nicht überschritten werden.
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.
(4) Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden.
(5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.
(6) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 Punkt B 1 der VEMF können, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
1. die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anlage 2 Punkt A 2 der VEMF) nicht überschritten werden,
2. geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und
3. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert wurden.
Rückverweise
LF-VEMF · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
§ 4 Auslösewerte
…Tabelle B2 nicht überschritten werden. (3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF. (4) Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von…
§ 3 Expositionsgrenzwerte
…Tabelle A3 nicht überschritten werden. (3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF. (4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch die…
§ 7 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
…Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; 3. Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung; 4. die Angaben von Herstellerinnen und Herstellern, Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte…
§ 9 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
…§ 10 auswählen und durchführen. (3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 187 LAG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus §…