(1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder soweit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen.
(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 187 LAG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.
(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Rückverweise
LF-VEMF · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
§ 4 Auslösewerte
…1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B der VEMF bei Frequenzen 1. von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1, 2. von 1 Hz…
§ 10 Inhalt des Maßnahmenprogramms
…Im Maßnahmenprogramm gemäß § 9 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen: 1. bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze…
§ 3 Expositionsgrenzwerte
…1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A der VEMF im Frequenzbereich 1. von 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle …
§ 7 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
…Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können. (3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf 1. die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark…