(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
(3) Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß § 193 LAG zu erfolgen.
(4) Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung gemäß § 193 LAG zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.
Rückverweise
LF-SVP-VO · Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
§ 7 Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang…
§ 9 Meldung und Information
…hat zu enthalten: 1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen, 2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen, 3. Beginn und Ende der Funktionsperiode, 4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8), 5. Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und 6. wenn Belegschaftsorgane bestehen…
§ 3 Saisonbetriebe
…abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand. (2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.…