§ 3 Saisonbetriebe
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.
(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden