(1) Wahlberechtigte, denen gemäß § 23 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und dem Wahlvorstand im Postweg einzusenden oder persönlich zu übergeben.
(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
(3) Die bzw. der Vorsitzende (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) des Wahlvorstandes hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihr bzw. ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluss aufzubewahren.
(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 25 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 27 Abs. 2), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 25 Abs. 3) mit dem Hinweis „Wahlkartenwählerin“ bzw. „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für die betreffende Wahlberechtigte bzw. den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls ungeöffnet von der bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 5 Recht auf briefliche Stimmabgabe
…aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 23 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 26) berechtigt.…
§ 49 Durchführung der Wahl
…auch im Postweg erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind § 23 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und § 26, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden. (3) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 27 bis 29 mit der…
§ 25 Stimmabgabe
…gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471. (2) Die Wahl wird, soweit § 26 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen…