(1) Der Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerin bzw. der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im Übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471.
(2) Die Wahl wird, soweit § 26 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur von der Wählerin bzw. vom Wähler allein betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlvorstand. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
(3) Die Wählerin bzw. der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) ihren bzw. seinen Namen zu nennen, worauf ihr bzw. ihm von der bzw. vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Das gleiche gilt für die von der bzw. vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat die Wählerin bzw. der Wähler den ausgefolgten Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag ist der bzw. dem Vorsitzenden zu übergeben, die bzw. der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens der Wählerin bzw. des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde der bzw. dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist sie bzw. er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie bzw. er die ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlkartenwählerin“ bzw. „Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.
(4) Im Zweifel hat die Wählerin bzw. der Wähler ihre bzw. seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeuginnen bzw. Zeugen) nachzuweisen.
(5) Die Wählerin bzw. der Wähler kann ihre bzw. seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Sie bzw. er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (§ 20 Abs. 4) oder durch Angabe einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen.
(6) Der Stimmzettel (§ 22) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.
(7) Verwendet eine Wählerin bzw. ein Wähler bei seiner Stimmabgabe einen anderen als den ausgefolgten Stimmzettel, so ist die Wahl trotzdem gültig. Dieser Stimmzettel soll in der Größe dem ausgefolgten Stimmzettel entsprechen.
(8) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist, oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist ferner ungültig, wenn er auf eine Wahlwerberin bzw. einen Wahlwerber lautet, die bzw. der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden kann, für die die Stimme abgegeben wurde. Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 26 Stimmabgabe mit Wahlkarte
…zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihr bzw. ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluss aufzubewahren. (4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 25 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 27 Abs. 2), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen…
§ 23 Wahlkarte
…diesen nachweislich persönlich auszuhändigen. Der Wahlkarte ist ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel, ein wie für die übrigen Wählerinnen und Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 25 Abs. 3) sowie ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen. (6) Ergibt sich aus der Art…
§ 19 Wahlkundmachung
…werden; 8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können; 9. auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 25); 10. ein Hinweis auf den einheitlichen Stimmzettel (§ 22); 11. die Bestimmung, dass Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes…
§ 18 Wahlkommission
…Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 25 und 26 Abs. 1).…