(1) Für die Stimmabgabe gilt § 25 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand der bzw. dem Wahlberechtigten die ihrer bzw. seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.
(2) Die Stimmabgabe kann auch im Postweg erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind § 23 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und § 26, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 27 bis 29 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluss der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
(4) Im Übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 18, 24, 31 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.
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