Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 28 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 28 Zusammenlegung mit Betriebsratswahl
…mit der Maßgabe, dass die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer berechtigt. (6) § 24 LF BRWO gilt mit der Maßgabe, dass Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeuginnen und…