(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
(2) Die erstmalige Wahl hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 7 Prüfung der Kassa
…1) Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen. (2) Auf Verlangen…
§ 28 Zusammenlegung mit Betriebsratswahl
…solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer § 20 LF BRWO sinngemäß anzuwenden. (5) § 23 LF BRWO gilt mit der Maßgabe, dass die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer berechtigt. (6…
§ 46 Rechnungsprüfung
…der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im Übrigen sind die §§ 23 bis 27, § 29, § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie…