§ 46 Rechnungsprüfung
In Kraft seit 01. Juni 2023
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Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im Übrigen sind die §§ 23 bis 27, § 29, § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 34 sinngemäß anzuwenden.
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