(1) Werden infolge Wegfalles der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
(2) Der bisherige gemeinsame Betriebsrat hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von einer Trennung, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Arbeitnehmergruppe durchzuführen. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 21 Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen
…neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen. Liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 19 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß. (3) Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § 19 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.…
§ 28 Zusammenlegung mit Betriebsratswahl
…und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem im § 19 Abs. 2 der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung (LF BRWO), BGBl. II Nr. 124/2023, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten: 1. die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie 2. den Hinweis, ob für die…