(1) Für fest verlegte Leitern gelten folgende Sicherheitsanforderungen im Sinne des § 217 Abs. 6 Z 2 LAG:
1. Fest verlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalt bietet.
2. Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
3. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
4. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf durchgehenden, vertikal verlaufenden Stäben bestehen.
5. Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen.
(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.
Rückverweise
LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
§ 35 Fest verlegte Leitern
…6 Z 2 LAG: 1. Fest verlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalt bietet. 2. Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von…
§ 80 Übergangsbestimmungen
…Abs. 7 Z 1, 2 oder 5 lit. b entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden. (3) In Bundesländen, in denen abweichend von § 35 Abs. 1 Z 5 bisher Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden durften, dürfen diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung…
§ 36 Anlegeleitern
…Soweit sich aus § 219 Abs. 1 Z 2 LAG und aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern Folgendes: 1. Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3:1 und nicht steiler als 4:1 sein. 2. Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis…