BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 36

§ 36Anlegeleitern

(1) Soweit sich aus § 219 Abs. 1 Z 2 LAG und aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern Folgendes:

1. Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3:1 und nicht steiler als 4:1 sein.

2. Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden, es sei denn, es sind besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen, wie Standverbreiterungen (z. B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.

3. Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.

(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.

(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.

(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.

(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen sowie Obsternte- und Baumschnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

(7) Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern aus zudem nur gearbeitet werden, wenn

1. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden oder

2. besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen sind, wie Standverbreiterungen (z. B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.

(8) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 dieser Verordnung oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.

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