(1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF VOLV), BGBl. II Nr. 49/2024, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
1. in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LF VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten sind;
2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, in der geltenden Fassung.
§ 3 LF–JSVO · LF–JSVO · Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
§ 3 Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
…Land- und Forstwirtschaft LF VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten sind; 2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; 3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung. (3) Abs. 2…
§ 4 Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen
…mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist; 2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist; 3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende…
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