Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:
1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter 10° C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von 10° C bis 25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
§ 3 LF–JSVO · LF–JSVO · Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
§ 3 Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
…1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF VOLV), BGBl. …
§ 8 Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
…Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 21/2003; 3. Niederösterreich: Verordnung über Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 9020/7; 4. Oberösterreich: Verordnung über Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. Nr. 103/2002; 5. Salzburg: Abschnitt 2 der Verordnung…
Rückverweise