BundesrechtVerordnungenKontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

KVV 1999
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.

(2) Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunktefahrten und Dauergenehmigungen.

(3) Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer

1. Inhaber einer Konzession gemäß § 3 Güterbeförderungsgesetz ist, oder

2. Werkverkehr im Sinne des § 10 Güterbeförderungsgesetz betreibt.

§ 2 Vergabe durch den Landeshauptmann

(1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.

(2) Ausgenommen von der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Vergabe von

1. Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Vor- und Nachlaufkontingenten zu vergeben sind,

2. jährlich 15 000 Ökopunktefahrten als Reserve, die in erster Linie an die Benützer „Rollender Landstraßen“ als Belohnungskontingent zu vergeben sind.

3. Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent für Mineralöltransporte zu vergeben sind, und

4. Dauergenehmigungen, ausgenommen Grenzzonen-Dauergenehmigungen.

§ 3 Aufteilung der Kontingenterlaubnisse auf die Länder

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die durch die Landeshauptmänner zu vergebenden Kontingenterlaubnisse nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich unter Beachtung von volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Erfordernissen auf die Länder aufzuteilen.

§ 4 Anzahl der Kontingenterlaubnisse

Die Gesamtzahl der zu vergebenden Kontingenterlaubnisse ergibt sich aus den jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarungen; die jeweils zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vergeben.

2. Abschnitt

Verfahren zur Vergabe von Kontingenterlaubnissen

§ 5 Anmeldungsverfahren

(1) Unternehmer, an die im gemäß § 8 jeweils geltenden Berechnungszeitraum Einzelgenehmigungen vergeben wurden, haben einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen nach Maßgabe des Abs. 2. Dasselbe gilt in dem in § 7 Abs. 3 bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen in den Staat durchgeführt haben, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals abgeschlossen wurde, und in dem in § 7 Abs. 4 bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen durchgeführt haben, die ihrer Art nach erstmals von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfasst werden.

(2) Sofern sie ihren Anspruch spätestens bis dem 1. November nächstfolgenden Werktag jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben, erhalten die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmer Einzelgenehmigungen für das Folgejahr im Ausmaß von

1. 95% der im jeweiligen Bundesland oder,

2. bei Vergabe durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, 95% der im Bundesgebiet im Berechnungszeitraum im Jahresdurchschnitt an sie vergebenen Einzelgenehmigungen.

(3) Kein Anspruch im Sinne von Abs. 2 besteht,

1. wenn Kontingenterlaubnisse vor der Vergabe an den betreffenden Unternehmer von einem anderen Unternehmer zurückgelegt wurden (Aushilfen),

2. auf Kontingenterlaubnisse, die im Rahmen von zwischenstaatlich vereinbarten Belohnungssystemen von ausländischen Unternehmern erwirtschaftet wurden und für Österreich reziprok zur Verfügung stehen.

(4) Dauergenehmigungen sind nach Maßgabe des § 12 jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine Dauergenehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben.

(5) Die Höhe des Anspruchs im Sinne von Abs. 2 kann dem Unternehmer auf Wunsch formlos bekannt gegeben werden.

§ 6 Bewerbungsverfahren

(1) Jeder Unternehmer kann sich schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage zu dieser Verordnung bei der zuständigen Vergabebehörde um Kontingenterlaubnisse bewerben; telegrafische, fernschriftliche (Fernschreiben, Telekopie) oder elektronische (E-Mail) Bewerbungen sind zulässig. Für jeden Staat ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Eine Bewerbung um Einzelgenehmigungen darf frühestens vier Monate und muss spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag gemäß § 10 bei der Vergabebehörde einlangen; eine Bewerbung um eine Dauergenehmigung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem dem 1. November nächstfolgenden Werktag bei der Vergabebehörde einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Bewerbung muss gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:

1. den Namen des Bewerbers;

2. den Sitz des Unternehmens oder den Ort der weiteren Betriebsstätte;

3. das Datum der Bewerbung;

4. den Staat, für den Kontingenterlaubnisse beantragt werden;

5. die Art der beantragten Kontingenterlaubnisse (wie etwa bilaterale Kontingenterlaubnisse, Grenzzonenkontingente, Dauergenehmigungen, Kontingenterlaubnisse für den Vor- und Nachlauf im Rahmen des Kombinierten Verkehrs, Kontingenterlaubnisse für den Transit, Kontingenterlaubnisse für umweltfreundliche Kraftfahrzeuge, Kontingenterlaubnisse für bestimmte Güter, Kabotagekontingente, Kontingenterlaubnisse im Rahmen der Kombikabotage);

6. die Angabe, ob die Kontingenterlaubnisse für Fahrten im Werkverkehr oder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern benötigt werden;

7. das Halbjahr, für das die Kontingenterlaubnisse benötigt werden;

8. die Anzahl der benötigten Kontingenterlaubnisse;

9. die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer Dauergenehmigung zurückgelegt werden.

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen

§ 7 Anmeldungsvergabe von Einzelgenehmigungen

(1) Die an einen Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 zu vergebenden Einzelgenehmigungen oder Ökopunktefahrten sind um diejenigen zu vermindern, die seit der letzten Vergabe entweder

1. nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, oder

2. hinsichtlich Einzelgenehmigung, die nicht spätestens drei Monate vor Verfall oder hinsichtlich Ökopunktefahrten, die nicht spätestens bis 30. September, zurückgelegt wurden, oder

3. verfallen sind.

(2) Stehen in dem Jahr, in dem der Unternehmer einen Anspruch angemeldet hat, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen weniger Einzelgenehmigungen zur Verfügung als im Jahresdurchschnitt im Berechnungszeitraum, so ist die für die Berechnung heranzuziehende Anzahl der Einzelgenehmigungen anteilsmäßig im selben Ausmaß zu vermindern. In dem in Abs. 3 bezeichneten Fall ist die Anzahl der für die Berechnung heranzuziehenden Fahrten in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Unterschied zwischen der Summe aller im Berechnungszeitraum in diesem Staat durchgeführten Güterbeförderungen und der auf Grund der neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse entspricht.

(3) Wurden mit einem Staat durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern festgelegt, so hat die zuständige Vergabebehörde unter Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs zu ermitteln, Fahrten zum Zweck der grenzüberschreitenden Güterbeförderung in diesem Staat der betreffende Unternehmer im jeweils geltenden Berechnungszeitraum durchgeführt hat; die Summe aller Fahrten ist sodann für die Berechnung gemäß § 5 Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Wurden durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für bestimmte Arten der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern festgelegt, für die bisher keine Kontingenterlaubnis notwendig war, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der betreffende Unternehmer die ihm gemäß § 5 Abs. 2 zustehenden Einzelgenehmigungen, soweit sie für Güterbeförderungen der genannten Art benötigt werden, vorweg aus den für die Vergabe gemäß § 9 zur Verfügung stehenden Einzelgenehmigungen erhält.

§ 8 Berechnungszeitraum

Der Berechnungszeitraum umfasst eine Zeit von fünf Jahren; für die Jahre 1996 bis 2000 gilt jedoch das Jahr 1995 als Berechnungszeitraum. Als Grundlage für die Berechnung des Jahresdurchschnitts gemäß § 5 Abs. 2 ist jeweils fünf Jahre lang derselbe Berechnungszeitraum heranzuziehen (Vergabezeitraum). Der jeweils abgelaufene Vergabezeitraum bildet den Berechnungszeitraum für die folgenden fünf Jahre.

§ 9 Bewerbungsvergabe

(1) Die in Folge

1. von Kontingentaufstockungen,

2. der Vergabe gemäß § 7,

3. von nicht erfolgten Anmeldungen gemäß § 5 Abs. 2 sowie

4. von Zurücklegungen

zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind unter allen Bewerbern aufzuteilen.

(2) Die Vergabebehörde hat die gemäß Abs. 1 zu vergebenden Kontingenterlaubnisse zu gleichen Teilen unter allen Bewerbern aufzuteilen, jedoch erhält jeder Unternehmer höchstens die beantragte Anzahl an Kontingenterlaubnissen. Entfällt auf den einzelnen Bewerber weniger als eine Kontingenterlaubnis, so sind die Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung bei der Vergabebehörde zu vergeben. Wenn sich bei der Berechnung der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Anzahl an Kontingenterlaubnissen Bruchteile von Kontingenterlaubnissen ergeben, sind diese zunächst bei der Vergabe unberücksichtigt zu lassen; sodann sind die restlichen Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung zu vergeben.

(3) Hinsichtlich der Vergabe von zurückgelegten Kontingenterlaubnissen, die nicht mehr zum nächsten Stichtag zuerkannt werden können, sind Bewerbungen auch später als in § 6 Abs. 1 angegeben zulässig. Für die Vergabe dieser Kontingenterlaubnisse gilt Abs. 2.

(4) Hinsichtlich der Vergabe von Kontingenterlaubnissen, die nicht gemäß Abs. 2 vergeben wurden, sind Bewerbungen auch später als in § 6 Abs. 1 angegeben zulässig. In diesem Fall sind die Kontingenterlaubnisse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Anzahl in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbungen in der beantragten Anzahl auszugeben.

§ 10 Ausgabe der Kontingenterlaubnisse

(1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse gemäß §§ 5 und 9 Abs. 1 hat jeweils zum 1. Dezember und zum 1. Juni zu erfolgen (Stichtage). Das auszugebende oder aufzubuchende Kontingent an Kontingenterlaubnissen oder Ökopunktefahrten darf dabei einen Zweimonatsbedarf des jeweiligen Unternehmers nicht überschreiten. Jede weitere Ausgabe von Kontingenterlaubnissen oder Aufbuchung von Ökopunktefahrten darf erst nach Rückgabe der ordnungsgemäß verwendeten Kontingenterlaubnisse bei der Vergabebehörde oder nachweislich erfolgter Abbuchung der Ökopunkte erfolgen, wobei die Zahl der neu ausgegebenen Kontingenterlaubnisse oder aufzubuchenden Ökopunkte die Zahl der zurückgegebenen oder abgebuchten Ökopunkte nicht übersteigen darf, außer der Mehrbedarf wird glaubhaft begründet. Dieser Mehrbedarf darf den festgestellten Anspruch (§§ 8 bis 9) nicht übersteigen.

(2) Dauergenehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.

§ 11 Verwendungsnachweis und Rücklegung

(1) Verwendete Kontingenterlaubnisse sind bei der Vergabebehörde jeweils bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalendermonats abzuliefern; auf Verlangen der Vergabebehörde ist die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft zu machen. Nicht abgelieferte Kontingenterlaubnisse gelten als nicht ordnungsgemäß verwendet.

(2) Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Genehmigungen, die spätestens drei Monate vor deren Ablauf zurückgelegt werden. Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Ökopunktefahrten, die spätestens bis 30. September jedes Kalenderjahres zurückgelegt werden.

§ 12 Dauergenehmigungen

(1) Unternehmer, die sich um eine Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf für den Staat anbieten, für den die Dauergenehmigung gelten soll. Unternehmer, die sich um eine Grenzzonen-Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Grenzzonen-Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen für Grenzzonen ausgenommen solche für den Vor- und Nachlauf für den Staat anbieten, für den die Grenzzonen-Dauergenehmigung gelten soll.

(2) Eine Dauergenehmigung für einen bestimmten Staat ist dann nicht gemäß § 5 Abs. 3 zu vergeben, wenn ein Bewerber gemäß Abs. 1 die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen in einer Anzahl angeboten hat, die die Zahl der Fahrten ausgenommen Leerfahrten übersteigt, die der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung durchgeführt hat. In diesem Fall hat der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung jedoch einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen; für die Berechnung der Anzahl ist nach § 7 Abs. 3 vorzugehen.

(3) Dauergenehmigungen, die

1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen neu zur Verfügung stehen,

2. auf Grund nicht erfolgter Anmeldungen gemäß § 5 Abs. 4 zur Verfügung stehen, oder

3. auf Grund von Abs. 2 nicht an den bisherigen Inhaber zu vergeben waren, sind an Bewerber gemäß Abs. 1 gegen Zurücklegung von Einzelgenehmigungen für Fahrten in den Staat, für den die Dauergenehmigung gelten soll, in der ihrem Anbot entsprechenden Anzahl zu vergeben; dabei sind die Dauergenehmigungen einzeln beginnend beim höchsten Anbot zu vergeben. Zurückgelegte Einzelgenehmigungen sind durch die Vergabebehörde zu vergeben, die für die Vergabe von Einzelgenehmigungen an den bisherigen Inhaber der Dauergenehmigung zuständig ist.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 13 Anhörungsrecht

Vor der erstmaligen Vergabe einer Kontingenterlaubnis an einen Bewerber hat die Vergabebehörde der jeweiligen Wirtschaftskammer und der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte unter Vorlage der Bewerbung innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung abzugeben.

§ 14 Vergabeverbot

Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich

1. gegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder

2. Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 9 Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.

§ 15 Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen

Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass

1. der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in § 85 Z 1, 3, 4 oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,

2. bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Kraftfahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und

3. zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.

§ 16 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von Kontingenterlaubnissen (Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung), BGBl. Nr. 974/1994, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

Name/Firma/Anschrift:
An

Bewerbung um die Kontingenterlaubnis

Anl. 1

Für folgenden Staat werden Kontingenterlaubnisse benötigt ...........................

Zeitraum, für die Kontingenterlaubnisse benötigt werden *) 1. Halbjahr 200. 2. Halbjahr 200.
Art der Kontingenterlaubnis Anzahl der Kontingenterlaubnisse zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern Anzahl der Kontingenterlaubnisse im Werkverkehr
Bilaterale Kontingenterlaubnisse
Grenzzonenkontingente
Dauergenehmigungen
Anzahl der Einzelgenehmigungen die bei Erhalt einer DG zurückgelegt werden
Kontingenterlaubnisse für Vor- und Nachlauf im Rahmen des Kombinierten Verkehrs
Transit-Kontingenterlaubnisse
Kontingenterlaubnisse für lärmarme Kraftfahrzeuge
Kontingenterlaubnisse für bestimmte Güter:
Kobotage-Kontingente
Kontingenterlaubnisse im Rahmen der Kombi-Kabotage
Summe

Ort, Datum Firmenmäßige Fertigung

*) Nichtzutreffendes bitte streichen