(1) Der Betreiber des Krankenhaus-Hubschrauberlandeplatzes hat der zuständigen Behörde eine verantwortliche Person zu benennen, die dafür zu sorgen hat, dass der Krankenhaus-Hubschrauberlandeplatz während der Betriebszeiten ordnungsgemäß und der jeweiligen Bewilligung entsprechend sicher benützt werden kann (Betriebsbereitschaft). Die Betriebsbereitschaft ist täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, zu überprüfen. Ist die Betriebsbereitschaft ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, so ist diese unverzüglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen, Reinigen oder Sandstreuen, wiederherzustellen.
(2) Ist eine unverzügliche Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft gemäß Abs. 1 nicht möglich, so hat die verantwortliche Person diesen Umstand ohne Verzögerung der Austro Control GmbH zur luftfahrtüblichen Kundmachung der Betriebseinschränkung sowie der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Der Betreiber der Hubschrauberlandefläche hat weiters vor Beantragung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 LFG eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges abzuschließen und der zuständigen Behörde den Versicherungsnachweis vorzulegen.
(4) An einer von der Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle ist eine Informationstafel anzubringen, welche Angaben über den Betreiber der Hubschrauberlandefläche und die verantwortliche Person gemäß Abs. 1 enthält.
(5) Bei Bodenlandeplätzen müssen an geeigneten Stellen Warntafeln angebracht werden.
Rückverweise
KHV · Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
§ 26 Betriebsbereitschaft
(1) Der Betreiber des Krankenhaus-Hubschrauberlandeplatzes hat der zuständigen Behörde eine verantwortliche Person zu benennen, die dafür zu sorgen hat, dass der Krankenhaus-Hubschrauberlandeplatz während der Betriebszeiten ordnungsgemäß und der jeweiligen Bewilligung entsprechend sicher benützt wer…
§ 25 Daten und Informationen zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen
…flugbetrieblicher Sicht von Relevanz sind, 17. festgelegte Rettungs- und Feuerlöschgerätschaften und Dienste, 18. Betriebszeiten sowie 19. Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 1. …