(1) Mit dieser Verordnung werden die für die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, für Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze zu erfüllenden Mindestanforderungen sowie bestimmte für die Benützung dieser Flächen einzuhaltende Anforderungen festgelegt.
(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen durch die Vorschreibung anderer Maßnahmen, die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprechen, abweichen. Eine Abweichung darf von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn eine Risikobewertung gemäß Abs. 3 durchgeführt worden ist. Im Falle einer Abweichung sind jedenfalls der jeweilige Stand der Technik sowie die Bestimmungen der §§ 4, 7, 24 sowie 25 anzuwenden.
(3) Mit einer Risikobewertung sind die sicherheitsrelevanten Auswirkungen einer geplanten Maßnahme zu bewerten und darzustellen sowie Maßnahmen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. der Schwere der Auswirkung aufzuzeigen. Es sind dabei insbesondere die Sicherheitsgrundsätze des Zivilflugplatzhalters und die Bewertungsgrundsätze (Eintrittswahrscheinlichkeiten, Auswirkungen) sowie eine dazugehörige Bewertungsmatrix darzustellen.
(4) Von dieser Verordnung unberührt bleiben die für Ambulanz- und Rettungsflüge anwendbaren nationalen und unionsrechtlichen flugbetrieblichen sowie technischen Bestimmungen.
Rückverweise
KHV · Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
§ 1 Gegenstand
…1) Mit dieser Verordnung werden die für die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der…
§ 29 Übergangsbestimmungen
…erworbener Rechte erforderlich ist und dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprochen wird sowie eine Risikobewertung im Sinne des § 1 Abs. 3 durchgeführt worden ist.…