Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 80b LFG rechtskräftig erteilten Bewilligungen für Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze bleiben unberührt. Wird nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Abänderung dieser Bewilligungen beantragt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung im jeweils erforderlichen Umfang anzuwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch von den Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik abweichen, wenn dies zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Schonung erworbener Rechte erforderlich ist und dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprochen wird sowie eine Risikobewertung im Sinne des § 1 Abs. 3 durchgeführt worden ist.
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