(1) Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
1. Laufende Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung;
2. Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten.
(2) Folgende Publikationen sind quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:
1. Statistiken über öffentliche Mobilfunkdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung zu umfassen;
2. Statistiken über das öffentliche Angebot von Breitbandanschlüssen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 2 dieser Verordnung zu umfassen;
3. Statistiken über Bündelprodukte, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 3 dieser Verordnung zu umfassen;
4. Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 4 dieser Verordnung zu umfassen;
5. Statistiken über Ethernetdienste und Mietleitungen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 5 dieser Verordnung zu umfassen;
6. .Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben Quartals- bzw Jahreswerte entsprechend der Anlage 6 dieser Verordnung zu umfassen;
7. .Statistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 7 dieser Verordnung zu umfassen.
Rückverweise
KEV 2022 · Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022
§ 1 Gegenstand der Kommunikationsstatistik
…Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich…