(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten;
2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen;
3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten;
4. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der Anschlüsse der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten;
5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Ethernetdiensten und Mietleitungen;
6. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Kommunikationssektor;
7. Quartalsstatistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.
Rückverweise
KEV 2022 · Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022
§ 7 Auswertung und Publikationen
…1) Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden: 1. Laufende Beobachtung und Überwachung der Markt- und…