Regelungsgegenstand
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Primäre Stromkennzeichnung
§ 4Sekundäre Stromkennzeichnung
§ 5Ausweisung der Umweltauswirkungen
§ 6Versorger- und Produktmix
§ 7Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus nicht-österreichischer Erzeugung
§ 8Gültigkeit von Nachweisen
§ 9Registerdatenbank
§ 10Stromspeicher, Umwandlungsanlagen sowie hybriden Stromerzeugungsanlagen
§ 10aDrittlieferungen, Power Purchase Agreements und Energiegemeinschaften
§ 11Ausnahmebestimmung für kleine Stromhändler
§ 12Übergangsbestimmungen
§ 13Inkrafttreten
Vorwort
Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
2. „Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
3. „hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;
4. „Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
5. „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
6. „primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien
7. „sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;
8. „Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(1) Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:
1. Technologie: die Aufschlüsselung der Primärenergieträger hat grundsätzlich in die Unterkategorien Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie, feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, fossile Energieträger und Nuklearenergie zu erfolgen. Erneuerbare Energieträger mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Kohle, fossiles Gas und Erdölderivate sind ausschließlich zur Unterkategorie „fossile Energieträger“ zusammenzufassen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen.
2. Ursprungsland der Herkunftsnachweise: in einem Diagramm ist zwischen inländischer und ausländischer Herkunft zu unterscheiden; unter dem Diagramm hat eine prozentuelle Aufschlüsselung der Ursprungsländer, aus denen die eingesetzten Herkunftsnachweise stammen, zu erfolgen. Ursprungsländer mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Länder“ zusammenzufassen.
3. Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen: es hat eine Angabe des Anteils jenes gelieferten Stroms, der gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen gehandelt wurde, zu erfolgen.
(2) Der gemeinsame Handel ist auf Basis von bestehenden Prozessen in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank und Wirtschaftsprüferberichten zu belegen. Die einen gemeinsamen Handel belegenden Vertragsbeziehungen sind der Regulierungsbehörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
(3) Die Angaben der drei Kategorien in Abs. 1 haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.
(1) Die sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 4 bis § 6 in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte sowie Nuklearenergie zu erfolgen. Abfall ohne hohen biogenen Anteil ist unter „sonstige fossile Energieträger“ gemäß § 4 Abs. 5 auszuweisen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO 2 -Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.
(2) Die Darstellung der vollumfassenden Stromkennzeichnung hat deutlich lesbar sowie in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
(3) Sämtliche Informationen zur Ausweisung der Herkunft des Stromes und die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung gemäß § 5 sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Zusätzlich hat die Darstellung in Form eines leicht verständlichen und übersichtlichen Diagrammes zu erfolgen.
(4) Das der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Kalenderjahr ist am Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung anzuführen.
(5) Als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind § 78 und § 79 ElWOG 2010 sowie die Ken-V anzuführen.
(6) In der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Weiters sind die Anteile aus verschiedenen fossilen Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige fossile Energieträger“ zusammenzufassen.
(7) Die prozentuelle Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden. Länder, deren Anteil weniger als ein Prozent betragen, sind zur Unterkategorie „sonstige“ zusammenzufassen.
(8) Die Ausweisung des Ausmaßes des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen hat analog zu den Anforderungen in § 3 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen.
(1) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010 zu erfolgen. Angaben zu CO 2 -Emission müssen in Gramm je kWh (el) [g/kWh] gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh (el) [mg/kWh] auszuweisen.
(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Daten vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
(3) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Strom besteht, müssen Stromhändler die Nullwerte für CO 2 -Emissionen und radioaktivem Abfall nicht anführen, sondern können in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine Umweltauswirkungen gemäß der KenV anfallen.
(4) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen hat unter der Ausweisung des Versorgermixes bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versorgermix zu erfolgen.
(1) Gemäß § 78 Abs. 4 ElWOG 2010 müssen Stromhändler im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Die primäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 ist sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen. Der Versorgermix ist als solches auch zu bezeichnen. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
(3) Die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4, als auch die Umweltauswirkungen gemäß § 6 sind sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen und zur Verfügung zu stellen. Für die Darstellung wird keine einheitliche Vorgabe in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank generiert. Die Darstellung des Produktmixes darf nicht größer als die Darstellung des Versorgermixes sein und ist diesem nachgeordnet anzuführen.
(1) Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und § 84 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2021, eingehalten wurden.
(2) Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, oder einem EWR-Vertragsstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß § 73 Abs. 1 ElWOG 2010 eingehalten wurden.
(3) Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus sonstigen Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß § 73 Abs. 2 ElWOG 2010 eingehalten wurden und ein Stromkennzeichnungssystem besteht, das sicherstellt, dass dieselbe Einheit von Energie nur einmal berücksichtigt wird.
(1) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den § 78 und § 79 ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
(2) Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
(3) Gemäß § 79 Abs. 5 ElWOG 2010 hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.
(1) Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die Regulierungsbehörde eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.
(2) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 79 ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.
(1) Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,
1. die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie
2. die vom Speicher wieder abgegeben wurden.
Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat die Erhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen.
(2) Spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen jene Mengen, die im abgelaufenen Kalenderjahr von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten in Österreich an Stromspeicher geliefert wurden, mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Wirkungsgradverlust ist dabei zu berücksichtigen. Hierfür können technologiespezifische Referenzwirkungsgrade verwendet werden.
(3) Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt § 83 EAG. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen unmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen in das öffentliche Netz abgeben.
(4) Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen sind die Herkunftsnachweise pro Erzeugungstechnologie auszustellen. Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat die Erhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen.
(5) Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt in das öffentliche Gas- oder Wasserstoffnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese Stromherkunftsnachweise sind für die Generierung der Gas-Herkunftsnachweise heranzuziehen. Die dabei entstehenden Umwandlungsverluste zählen als energetischer Endverbrauch im Sinne der Stromkennzeichnung. Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt nicht in das öffentliche Gasnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger Herkunftsnachweise für den Zweck Umwandlung zu entwerten.
(1) Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) und Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) ist der Lieferant für die Kennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.
(2) Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 78 ElWOG 2010 ausgenommen.
Stromhändler, mit weniger als 500 Zählpunkten und einer Gesamtabgabemenge von unter 100 MWh pro Kalenderjahr, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen. Die Herkunftsnachweise aus den entsprechenden Anlagen sind dazu in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank gesondert anzuführen und automatisch zu entwerten. Eine entsprechende Meldung des Stromhändlers samt Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer hat drei Wochen vor Ablauf jedes Kalenderjahres an die E-Control zu erfolgen.
(1) Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 bis § 6 hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommengen ist die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 467/2013, weiterhin anzuwenden.
(2) Die Stromkennzeichnung unter Einschluss der Angaben über einen gemeinsamen Handel gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 4 Abs. 8 hat erstmalig im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Strommengen zu erfolgen.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 7, § 10 und § 10a jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(4) Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Abs. 3 um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4 abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.
(5) Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.