(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
2. „Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
3. „hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;
4. „Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
5. „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
6. „primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien
7. „sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;
8. „Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
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