(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
2. „Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh
3. „Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jeden Stromspeicher oder jeden aus Stromspeichern bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto;
4. „Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
5. „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
6. „primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien
7. „sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
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