Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügen, für
1. die administrative Infrastruktur,
2. die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,
3. die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern,
4. die Organisation von Prüfungen und
5. die Ausstellung von Befähigungsausweisen, die im privaten Rechtsverhältnis ausgestellt werden und als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.
Rückverweise
JachtVO · Jachtverordnung
§ 35 Vermerke auf privaten Befähigungsausweisen
…Unbeschadet der Bestimmungen des § 34 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß § 14 in Entsprechung des § 15 Abs. 5 SeeSchFG den Vermerk mit dem Mindestinhalt anzubringen, dass die JachtVO eingehalten wurde.…
§ 16 Ausstattung
…Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des § 14 an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen…
§ 20 Bestellung
… 1. Wird ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß § 14 endet. Eine in diesen Zeitraum fallende Befristung gemäß Abs. 4 bleibt wirksam. (6) Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß…
§ 21 Ausübung der Prüfungstätigkeit
…Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsorganisation derartige Verstöße offenbar hätte erkennen können.…