§ 35 Vermerke auf privaten Befähigungsausweisen
In Kraft seit 09. Mai 2020
Up-to-date
Unbeschadet der Bestimmungen des § 34 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß § 14 in Entsprechung des § 15 Abs. 5 SeeSchFG den Vermerk mit dem Mindestinhalt anzubringen, dass die JachtVO eingehalten wurde.
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