BundesrechtVerordnungenJachtverordnung§ 16

§ 16Ausstattung

In Kraft seit 09. Mai 2020
Up-to-date

Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des § 14 an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.

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