Vorwort
§ 1
Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
§ 2
Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind:
1. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVG
- Laufende Nummer
- Organisationsnummer
- Bezeichnung der Einrichtung
- Kurzbezeichnung der Einrichtung
- Unterabteilung
- Staatszugehörigkeit
- Art - PLZ
- Ort
- Straße
- Land
- Telefon
- FAX
- Gültig bis
2. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVG
- Laufende Nummer
- Legitimationskartennummer
- Nachname
- Vorname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- In Österreich
- In Österreich seit
- Adresse geheim
- PLZ
- Ort
- Land
- Telefon
- FAX
- Gültig ab
- Gültig bis
- Abmeldedatum
§ 3
Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:
- Zulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
- Marke und Type
- Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
- Sperrfrist
- Erwerbsart
§ 4
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.