Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
Rückverweise
IStVDÜV · Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung
§ 4
…1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. (2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451…
§ 2
…Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind: 1. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVG - Laufende Nummer - Organisationsnummer - Bezeichnung der Einrichtung - Kurzbezeichnung…