§ 3
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:
- Zulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
- Marke und Type
- Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
- Sperrfrist
- Erwerbsart
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