(1) Ein Deutschkurs kann als Integrationskurs gemäß § 13 IntG angeboten werden. Ziel des Integrationskurses ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus des GER sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A2-Niveau (Anlage B) beschrieben. Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF zumindest auf dem A2-Niveau des GER, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.
(2) Ein Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(3) Haben Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel gemäß Abs. 1 zu erreichen.
Rückverweise
IntG-DV · Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 10 Integrationskurse (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)
…1) Ein Deutschkurs kann als Integrationskurs gemäß § 13 IntG angeboten werden. Ziel des Integrationskurses ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus des GER sowie die Vermittlung der…
§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…des BGBl. II Nr. 378/2020 treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. (2) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den…
§ 11 Höhe der Kostenbeteiligung
…1) Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro. (2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 10…