(1) Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro.
(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 10 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.
(3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.
Rückverweise
IntG-DV · Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 11 Höhe der Kostenbeteiligung
…1) Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro. (2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 10…
§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017, zu beurteilen. (7) Bis zum 31. Dezember 2019 können Prüfungen des ÖIF (§§ 11 und 12 IntG) nach den in § 7 sowie der Anlage C der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017…