Ballungsräume im Sinne dieser Verordnung sind
1. das Gebiet des Landes Wien (Ballungsraum Wien),
2. das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und die Gebiete der Gemeinden Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba-Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg-Pirka und Hart bei Graz (Ballungsraum Graz) und
3. das Gebiet der Landeshauptstadt Linz und die Gebiete der Gemeinden Steyregg, Asten, St. Florian, Leonding, Pasching, Traun und Ansfelden (Ballungsraum Linz).
Rückverweise
IG-L-MKV 2012 · IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
§ 39 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 263/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2006, außer Kraft. (2) Der Langtitel, § 2…
§ 1 Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
…1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid (SO 2 ) , Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO 2 ), PM 10 , PM 2,5 sowie Benzo(a)pyren in der PM 10 -Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum…
§ 27 Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
…Das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von SO 2 , NO 2 und NO x zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von…