§ 27 Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
In Kraft seit 13. April 2012
Up-to-date
Das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von SO 2 , NO 2 und NO x zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.
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