(1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid (SO 2 ) , Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO 2 ), PM 10 , PM 2,5 sowie Benzo(a)pyren in der PM 10 -Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.
(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni), Blei (Pb) in PM 10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
Rückverweise
IG-L-MKV 2012 · IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
§ 39 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 263/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2006, außer Kraft. (2) Der Langtitel, § 2…