(1) Als Nachweis im Sinne des § 5 zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.
(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird.
Rückverweise
HZV · Hochschul-Zulassungsverordnung
§ 11 Nachweise
(1) Als Nachweis im Sinne des § 5 zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellun…
§ 5 Verfahren zur Feststellung der Eignung
…Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.…
§ 15 In-Kraft-Treten
…§ 7, § 2 Z 3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des…