§ 5 Verfahren zur Feststellung der Eignung
In Kraft seit 13. Juli 2018
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HZV
Gliederung
3. Abschnitt Eignungsfeststellung
§ 5 Verfahren zur Feststellung der Eignung
Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.
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