(1) Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß § 40 Abs. 2 HSG 2014 in der Form gemäß § 13 Abs. 2 einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. § 17 Abs. 2 HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie Beschlussdatum des Jahresvoranschlages) bis spätestens 30. Juni vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Bei einer Änderung des Jahresvoranschlages ist der gesamte Jahresvoranschlag in der Form gemäß Abs. 1 und § 13 Abs. 2 neu zu erstellen und der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung erneut in elektronischer Form zu übermitteln. Die jeweiligen Änderungen müssen im Dokument farblich ersichtlich gemacht werden.
Rückverweise
HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 15 Übermittlungspflichten
(1) Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß § 40 Abs. 2 HSG 2014 in der Form gemäß § 13 Abs. 2 einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. § 17 Abs. 2 HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie Beschlussdatu…
Anl. 5
…und Sachbearbeiter Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter für X ….. Kategorie: andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2: …. Kategorie: Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2: Mandatarin/Mandatar X ….. …
§ 7 Funktionsgebühren
…zu 200 bis zu 300 bis zu 400 andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2 bis zu 75 bis zu 100 bis zu 150 bis zu 200 Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § …