(1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß § 31 Abs. 1a HSG 2014 gewährt werden. Dabei ist es auch möglich für einzelne in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführte Funktionskategorien keine Funktionsgebühr vorzusehen und es muss bei sachlicher Begründung auch innerhalb einer Funktionskategorie differenziert werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Sollten Funktionsgebühren beschlossen werden, sind folgende, in der Tabelle angeführten, Maximalbeträge unter Berücksichtigung entsprechender Kriterien zu beachten:
| EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr) | bis 10.000 Studierende | 10.001 bis 30.000 Studierende | ab 30.001 Studierende | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
| Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten | bis zu 350 | bis zu 500 | bis zu 650 | bis zu 850 |
| stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten | bis zu 250 | bis zu 350 | bis zu 450 | bis zu 550 |
| Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter | bis zu 100 | bis zu 200 | bis zu 300 | bis zu 400 |
| andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2 | bis zu 75 | bis zu 100 | bis zu 150 | bis zu 200 |
| Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2 | bis 400 Studierende | 401 bis 3.000 Studierende | ab 3.001 Studierende | |
| bis zu 75 | bis zu 150 | bis zu 250 | ||
| Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge | ||||
| Die Maximalbeträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022. | ||||
(3) Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren hat anhand von Kriterien, die in der Satzung festgelegt werden müssen, zu erfolgen. Solche Kriterien sind insbesondere die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben.
(4) Für die Ermittlung der Anzahl der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung ist jene Berechnung heranzuziehen, welche für die Ermittlung der Studierendenbeiträge im Jahresvoranschlag verwendet wird. Aufgrund von § 31 Abs. 1b HSG 2014 ist die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 3 Abs. 2b HSG 2014 zu berechnen
(5) Es sind Dritten nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen, wie ausgehend von dem in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführten Maximalbetrag unter Berücksichtigung der in der Satzung angeführten Kriterien die konkrete Höhe einer Funktionsgebühr abgeleitet wurde.
(6) Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist der Kontrollkommission gemeinsam mit der Übermittlung der beschlossenen Funktionsgebühren Folgendes mitzuteilen (siehe Anlage 5 ):
1. Das Ausmaß der Veränderung einer Funktionsgebühr in EUR im Vergleich zur vorangegangenen Beschlussfassung.
2. Der Gesamtbetrag der von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gewährten Funktionsgebühren gemäß Beschlussfassung und die Veränderung dieses Betrags im Vergleich zur vorangegangenen Beschlussfassung.
(7) Werden Funktionsgebühren gewährt, ist ein zusätzlicher Ersatz des Aufwandes, mit Ausnahme eines allfälligen Ersatzes von Reise- und Aufenthaltskosten, nicht zulässig.
(8) Werden keine Funktionsgebühren gewährt oder wird darauf verzichtet, besteht Anspruch auf Ersatz des aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Da die Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt, bleibt ein zeitlicher Aufwand außer Ansatz. Es ist in Dritten nachvollziehbaren Aufzeichnungen zu dokumentieren, dass der Aufwand ursächlich aus der Tätigkeit folgt. Die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ist nicht zulässig.
Rückverweise
HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 22 Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen
…wesentlich beinträchtigen können, 2. die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Gesetze, Verordnungen (insbesondere die HS-DVV und HS-WV) oder Satzung erkennen lassen, 3. die wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses aufzeigen, wobei § 273 Abs. 2 UGB anzuwenden ist…
Anl. 2
…GEBARUNGSERFOLGSRECHNUNG Berichtsjahr Vorjahr I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit 1. Studierendenbeiträge 2. Beiträge gem. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 3 oder 25 Abs. 3 HSG 2014 3. Erträge aus Stiftungen, Spenden und Zuwendungen 4. Erträge aus…
Anl. 3
…ERFOLGSRECHNUNG DES JAHRESABSCHLUSSES FÜR DIE HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT INSGESAMT I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit 1. Studierendenbeiträge 2. Beiträge gem. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 3 oder 25 Abs. 3 HSG 2014 3. Erträge aus Stiftungen, Spenden und Zuwendungen 4. Erträge aus…
§ 20 Übermittlungspflichten
…3) Der Kontrollkommission ist zusätzlich noch Folgendes zu übermitteln: 1. eine funktionsbezogene Auflistung der im Wirtschaftsjahr geleisteten Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß § 7 Abs. 8 sowie 2. eine Liste mit Informationen zu den im Berichtszeitraum abgeschlossenen freien Dienstverträgen nach dem Muster von Anlage 6 oder eine Leermeldung…