BundesrechtVerordnungenHeilmasseur-Berufsausweisverordnung

Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

Hm-BerufsausweisV
In Kraft seit 25. Oktober 2003
Up-to-date

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.

(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.

(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 2 Änderungen im Berufsausweis

(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung

1. des Vor- und Familiennamens,

2. der Staatsangehörigkeit,

3. der Zusatzbezeichnung und

4. der freiberuflichen Berufsausübung

im Berufsausweis zu vermerken.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.

Anlage

Anl. 1

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage
PDF