§ 1 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 25. Oktober 2003
Up-to-date
(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.
(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.
(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.
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